Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.] und [B.] , heirateten am 3. September 2015 in Dänemark. [A.] , eine spanische Staatsangehörige, erhielt am 21. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz, während [B.] , ein bangladeschischer Staatsangehöriger, am 23. August 2016 eine entsprechende Bewilligung erhielt.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 9. März 2018 beide Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, da es den Verdacht hatte, dass es sich um eine Scheinehe handelte. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hob die Verfügung teilweise auf und wies den Rekurs ab. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde abwies.

Die Beschwerdeführer legten Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Sie machten geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe und dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde zulässig sei. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hatte und dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nicht rechtsmissbräuchlich sei.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz aufgrund von Indizien, wie der kurzen Kennenlernphase, der Tatsache, dass die Ehe in Dänemark geschlossen wurde, und der fehlenden Wohngemeinschaft, zu Recht angenommen hatte, dass es sich um eine Scheinehe handelte. Es stellte auch fest, dass die Beschwerdeführer keine gemeinsame Sprache sprachen und dass der Beschwerdeführer bereits mit drei Straferkenntnissen in Erscheinung…