Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste 1990 in die Schweiz ein und erhielt 2003 eine Aufenthaltsbewilligung. Er heiratete 2013 in Sri Lanka seine zweite Ehefrau, die er bereits 2004 kennengelernt hatte. Im Jahr 2016 stellten die Eheleute ein Gesuch um Familiennachzug, das vom Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden abgelehnt wurde. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, da sie eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit befürchtete.
Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Bundesgericht und machten geltend, dass sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten und daher einen Anspruch auf Familiennachzug hätten. Sie rügten, dass die Vorinstanz die Bedingungen für den Familiennachzug nicht richtig angewendet habe und dass die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit nicht bestehe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Familiennachzug haben. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, da er seit 1990 ununterbrochen in der Schweiz lebt und eine Aufenthaltsbewilligung besitzt.
Das Gericht prüfte auch die Bedingungen für den Familiennachzug und stellte fest, dass die Eheleute die Voraussetzungen erfüllen. Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die…