Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.A.] , ein mazedonischer Staatsangehöriger, heiratete am 5. November 2013 die slowakische Staatsangehörige [D.] in Nordmazedonien. Die Ehefrau reiste am 1. Oktober 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [A.A.] reiste am 29. Juni 2015 als Tourist in die Schweiz ein und erhielt am 13. Juli 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Ehegattin. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers, [B.A.] und [C.A.] , reisten am 25. Mai 2016 als Touristen in die Schweiz ein und erhielten am 22. Juli 2016 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Vater.

Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief die Aufenthaltsbewilligungen von [A.A.] und den beiden Kindern mit Verfügung vom 4. Januar 2018 und wies sie an, die Schweiz innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die Vorinstanz wies die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem sie auf die von ihm beantragten Zeugenbefragungen verzichtete.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers unter der Woche im Kanton Wallis aufgehalten hatte und erst seit Februar 2018 wieder in der ehelichen Wohnung lebte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass mit…