Art. 97 AIG

Amtshilfe und Datenbekanntgabe

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Abs. 1 bekannt zu geben.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Abs. 1 gemeldet werden müssen bei:
  1. a. der Eröffnung von Strafuntersuchungen;
  2. b. zivil- und strafrechtlichen Urteilen;
  3. c. Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung;
  4. d. dem Bezug von Sozialhilfe; dbis. dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; dter. dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG ; dquater. Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; dquinquies. Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
  5. e. anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten;
  6. f. …
4 Erhält eine Behörde nach Abs. 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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