Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 3. November 2009 in Ostermundigen von der Polizei angehalten, als er mit einem leichten Sattelschlepper unterwegs war. Eine Kontrollwägung ergab, dass die zulässige Nutzlast auf dem Zugfahrzeug von 1'150 kg um 1'156 kg überschritten war und dass die Antriebsachse mit 3'045 kg statt mit maximal 2'600 kg belastet war. Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland verurteilte [X.] mit Strafmandat vom 14. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und Art. 30 Abs. 2 sowie Art. 96 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu einer Busse von Fr. 780.--.

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn ordnete mit Verfügung vom 26. Februar 2010 gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG einen Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat an. Ein gegen diese Verfügung gerichtetes Rechtsmittel wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. August 2010 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 16. September 2010, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Administrativverfahren einzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 16a SVG und insbesondere von dessen Abs. 4 überprüfte. Es stellt fest, dass die vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeugkombination eine ungünstige Lastverteilung aufwies und dass gemäss dem Expertenbericht deswegen keine optimale Bremsverzögerung gewährleistet war.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG nicht zu beanstanden ist, da die zulässige Nutzlast auf dem Zugfahrzeug von 1'150 kg um 1'156 kg überschritten war und die Antriebsachse mit 3'045 kg statt mit…