Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , und die Beschwerdegegnerin, [B.] , sind geschiedene Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsprozesses wurde der Beschwerdeführer von dem Amtsgerichtspräsidenten von [Z.] mit Entscheid vom 28. Januar 2000 zu Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 450.-- (zzgl. Kinderzulagen) für die drei Kinder sowie zu Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau [B.] verurteilt. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und setzte das Frauenaliment für die Monate Februar bis Juni 2000 auf Fr. 400.-- und für die Zeit danach auf Fr. 600.-- fest.
Der Beschwerdeführer beantragte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder auf je Fr. 250.-- sowie die Aufhebung des Frauenaliments. Das Obergericht des Kantons Luzern wies das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen nicht gegeben sind. Die Tatsache, dass das Urteil im Scheidungspunkt rechtskräftig geworden ist, bilde keinen Abänderungsgrund.
Das Gericht wies auch die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) zurück, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll. Die Vorinstanz hatte Steuerschulden nicht zu berücksichtigen, da diese keine…