Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte am 10. Februar 2022 einen Nichteintretensentscheid gefällt, weil die Beschwerde von [A.] keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung aufwies. [A.] gelangte am 28. Februar 2022 mit einem sinngemässen Revisionsgesuch an das Bundesgericht und ersuchte um Zustellung des Dispositivs des Urteils 6B_1481/2021 vom 10. Februar 2022. Der Gesuchsteller brachte vor, dass das Bundesgericht seine Beschwerde zu Unrecht nicht behandelt habe und dass er durch den Nichteintretensentscheid in seinen Rechten verletzt worden sei.

Die Verfahrensbeteiligten waren [A.] als Gesuchsteller und die Bundesanwaltschaft als Gesuchsgegnerin. Das Bundesstrafgericht, Berufungskammer, war ebenfalls am Verfahren beteiligt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch und kam zu dem Schluss, dass es mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten sei. Der Gesuchsteller hatte sich in seinem Revisionsgesuch nicht mit den Nichteintretensmotiven des Bundesgerichts auseinandergesetzt und hatte keine Gründe für eine erneute Zustellung des Urteilsdispositivs vorgebracht.

Das Bundesgericht führte aus, dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und dass das Bundesgericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Gesuchsteller hatte jedoch keine Revisionsgründe geltend gemacht, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügten.

Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass die Revision nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des…