Sachverhalt

Das Verfahren betrifft ein Revisionsgesuch von [A.] gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement. [A.] hatte ursprünglich eine Haftungsklage gegen die Eidgenossenschaft eingereicht, die jedoch vom Bundesgericht am 8. April 2005 abgewiesen wurde (Urteil 2A.186/2005). Mit Eingabe vom 6. November 2021 beantragte [A.] die Aufhebung des Urteils 2A.186/2005.

Die Verfahrensbeteiligten sind [A.] als Gesuchsteller und die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, als Gesuchsgegnerin. Das Verfahren wurde vor der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geführt.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, da [A.] keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG nannte und nicht darlegte, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Die Eingabe genügte den gesetzlichen Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch nicht.

Das Gericht stellte fest, dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen,…