Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.A.] , und seine Ehefrau, [B.A.] , sind in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Der Beschwerdeführer wurde vom Kanton Zürich als gewerbsmässiger Grundstückhändler qualifiziert. Im Rahmen einer Untersuchung wegen des Verdachts auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen beschlagnahmte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Akten des Beschwerdeführers, die an das Steueramt des Kantons Zürich weitergeleitet wurden. Die Auswertung ergab, dass der Beschwerdeführer in seiner Villa in [U.] /ZH einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels nachgegangen sei.
Das Steueramt eröffnete ein Nach- und Strafsteuerverfahren und setzte die Nachsteuern für die Steuerperioden 2005 bis 2009 auf rund Fr. 80,3 Mio. (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. rund Fr. 28,9 Mio. (direkte Bundessteuer) fest. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde abwies.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, die Nachsteuerverfügungen vom 27. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte geltend, dass ihm die Einsicht in rechtserhebliche Akten vorenthalten worden sei und dass die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen an einem schwerwiegenden Mangel leide.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die weiteren Voraussetzungen der Beschwerde sind gegeben.
2. Nichtigkeit der Nachsteuerverfügungen
Der…