Sachverhalt

Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] haben steuerrechtlichen Wohnsitz in [U.] /ZH. Am 20. November 2018 erliess das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) gegenüber dem Ehemann zwei Sicherstellungsverfügungen. Eine betraf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2014 und 2015, die andere die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2007, 2008 und 2010 sowie 2014 und 2015.

Die Eheleute gelangten am 24. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Sicherstellungsverfügungen und der Arrestbefehle. Das Verwaltungsgericht wies die Rechtsmittel des Ehemannes mit vereinigtem Entscheid SR.2018.00025 / SR.2018.00026 vom 29. Mai 2019 ab.

Die Eheleute erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen und mit uneingeschränkter Kognition. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung eidgenössischer Gesetze und Rechtsverordnungen indes nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte überprüfen.

Die Eheleute beanstanden, dass die Sicherstellungsverfügungen vom 20. November 2018 lediglich an den Ehemann gerichtet wurden und dass die Vorinstanz der sich dagegen beschwerenden Ehefrau die Legitimation abgesprochen hat. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Sicherstellungsverfügungen der Sicherstellung einer mutmasslichen Hinterziehungsbusse gegenüber dem Ehemann dienen und dass die kantonalen Behörden ihm vorwerfen, in den beiden Perioden erlangte Taggelder einer Versicherung nicht deklariert und damit hinterzogen zu haben.

Das…