Sachverhalt
Am 7. Februar 1985 wurde über die Sauvage AG in Meiringen der Konkurs eröffnet. Das Hauptaktivum der Konkursmasse ist ein Grundstück, auf dem ein Hotel betrieben wird. Am 16. November 1983 hat die Sauvage AG diesem Hotel an M. für die Zeit vom 1. Dezember 1983 bis 30. November 1986 vermietet. Ein Vorkaufsrecht auf das Grundstück wurde M. bis 1. Dezember 1986 eingeräumt. Beide Verträge wurden am 18. November 1983 im Grundbuch von Meiringen eingetragen.
Am 22. Mai 1985 erstellte das Konkursamt Oberhasli einen Katalog der Forderungen im Rahmen des Konkurses der Sauvage AG. Dieser Katalog wurde auf Grundlage eines Grundbuchauszugs vom 12. März 1985 erstellt, der die Hypotheken der Berner Kantonalbank aufführte. Der Katalog wurde ohne Einspruch rechtskräftig.
Die Berner Kantonalbank beantragte eine doppelte Ausstellung für den Verkauf des Grundstücks, was M. beanstandete. Der Antrag von M. wurde von der Aufsichtsbehörde in Konkurs- und Schuldbetreibungsangelegenheiten des Kantons Bern am 14. November 1985 abgelehnt.
Erwägungen
Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung der Artikel 142 SchKG und 129 VZG. Laut diesen Bestimmungen können Hypothekargläubiger eine doppelte Ausstellung für den Verkauf eines Grundstücks beantragen. Der Katalog, der Teil des Verteilungsplans ist, bestimmt die Reihenfolge der Gläubiger.
Das Bundesgericht befand, dass das Konkursamt Oberhasli korrekt gehandelt hatte, als es die Berner Kantonalbank über die Möglichkeit informierte, eine doppelte Ausstellung zu beantragen, da sie im Katalog als Hypothekargläubigerin eingetragen war. Der Antrag von M. auf Aufhebung der Entscheidung des Konkursamts wurde…