Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [F.] , geboren 1962, war seit 1998 als Ausrüsterin und Packerin zu 70 % angestellt. Sie ist Mutter von zwei Kindern und wurde auf Ende Mai 2005 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Am 12. Mai 2005 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Informationen zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation ein und lehnte den Anspruch auf berufliche Abklärungsmassnahmen mangels invaliditätsbedingter Erschwernis bei der Arbeitssuche ab. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache und später Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, welcher ihre Beschwerde abwies.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente und eventualiter die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen. Die IV-Stelle hatte eine medizinische Abklärung in der Klinik [Y.] angeordnet, welcher die Beschwerdeführerin sich nicht unterzog. Die IV-Stelle trat daraufhin auf das Rentengesuch nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen, entschuldbar war. Es stellte fest, dass die medizinische Abklärung notwendig und zumutbar war, um den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Die Beschwerdeführerin hatte sich nicht bereit erklärt, die Abklärung durchzuführen, obwohl sie von der IV-Stelle schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden war.
Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführerin sich rechtsmissbräuchlich verhalten hatte, indem sie selbst…