Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] , ein Heilpraktiker, beantragte bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Anerkennung seiner Approbation als Heilpraktiker mit Injektionsbewilligung, die er im Kanton Appenzell Ausserrhoden erhalten hatte. Die Gesundheitsdirektion wies den Antrag ab, da der Beschwerdeführer nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit aufwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verweigerung der Bewilligung seine persönliche Freiheit und Wirtschaftsfreiheit verletze und dass die Kantone Zürich und Appenzell Ausserrhoden gleichwertige Marktzugangsordnungen hätten. Er beantragte, die Bewilligung zu erteilen, um seine Tätigkeit als Heilpraktiker im Kanton Zürich ausüben zu können.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Verweigerung der Bewilligung durch die Gesundheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich rechtmäßig war. Es stellte fest, dass die Kantone Zürich und Appenzell Ausserrhoden keine gleichwertigen Marktzugangsordnungen haben, da im Kanton Zürich für die Durchführung von Injektionen und Blutentnahmen eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt oder ein Diplom der Krankenpflege erforderlich ist.
Das Gericht befand, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben war, da er wiederholt gegen die Heilmittel- und Gesundheitsgesetzgebung verstoßen hatte und seine Verfehlungen nicht als geringfügig angesehen werden…