Sachverhalt

Die [A.] Ltd. mit Sitz in Malta erwarb am 23. Mai 2013 sämtliche 1'700 Namenaktien der [B. AG] , einer Gesellschaft mit Sitz in [U.] , die sich auf die Vermietung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Liegenschaften des Chalets [C.] und Beteiligungen konzentriert. Der Kaufpreis betrug Fr. 21 Mio.

Die Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik des Kantons Wallis auferlegte der [A.] Ltd. am 30. August 2013 eine Handänderungssteuer von insgesamt Fr. 432'096.--. Die [A.] Ltd. focht diese Verfügung beim Staatsrat des Kantons Wallis an und beantragte deren Aufhebung, da die [B. AG] ihrer Meinung nach nicht als Immobiliengesellschaft, sondern als Betriebsgesellschaft zu qualifizieren sei.

Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde ab. Die [A.] Ltd. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts sowie die Nichterhebung der Handänderungssteuer.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, die unter den Geltungsbereich des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) fällt. Die Beschwerdeführerin, [A.] Ltd., ist als potenziell steuerpflichtige Erwerberin der Aktien und Adressatin des angefochtenen Urteils zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.

2. Handänderungssteuer und Immobiliengesellschaft

Die Handänderungssteuer ist eine indirekte Steuer, die nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129 BV unterliegt und ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt wird. Die [B. AG] ist als Immobiliengesellschaft zu qualifizieren, da ihr Zweck und ihre tatsächliche Tätigkeit ausschliesslich oder mindestens zur Hauptsache im Erwerb, Besitz, Betrieb, in der Verwaltung und im Verkauf von Grundstücken besteht.

3. Qualifikation der [B. AG] als Immobiliengesellschaft

Die Vorinstanz hat den Gesellschaftszweck der [B. AG] , wie er im Handelsregister vermerkt ist, als Grundlage für die Qualifikation als Immobiliengesellschaft herangezogen. Dieser Zweck besteht in der Vermietung,…