Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A.] erhob Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 17. Dezember 2020, mit der die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der österreichischen Behörde erfragten Bankinformationen betreffend [A.] angeordnet wurde. Die ESTV hatte aufgrund eines Amtshilfeersuchens der österreichischen Behörde vom 16. Februar 2017 gehandelt, das auf Art. 26 des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-AT) basierte.

[A.] machte geltend, dass sie seit 2008 nicht mehr in Österreich gemeldet sei und somit keine Steuerpflicht in Österreich mehr habe. Sie argumentierte, dass die Herausgabe von Daten an die österreichischen Behörden eine "fishing expedition" darstelle und dass Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT ausschließlich auf Personen anwendbar sei, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig seien.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, und [A.] gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen und kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig sei, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege oder ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG gegeben sei.

Die Beschwerdeführerin unterbreitete dem Bundesgericht mehrere Fragen, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimass. Sie machte geltend, dass es sich um die Grundsatzfrage handele, inwiefern Daten ab dem Jahr 2012 herausgegeben werden dürften, wenn die betroffene Person nachweislich in den Steuerperioden 2012 bis 2015 keinen Wohnsitz mehr in Österreich gehabt habe und Österreich somit über keine Steuerhoheit verfügt habe.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass diese Frage bereits in seiner Rechtsprechung geklärt sei und dass die Bestimmung des Steuerwohnsitzes der betroffenen Person im internationalen Kontext eine materielle Frage darstelle, die von der ESTV nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu klären sei, sondern in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staats…