Sachverhalt

Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) und [B.] (Beschwerdegegner) waren an einem Rechtsstreit beteiligt, der die Leistungspflicht aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung betraf. Der Beschwerdegegner war seit dem 13. Februar 2014 bei der [C. AG] angestellt und über diese bei der Beschwerdeführerin kollektiv krankentaggeldversichert. Am 26. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 24. Oktober 2014 gemeldet. Der Beschwerdegegner meldete sich am 2. Juli 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an. Am 21. Mai 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Am 10. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, sie werde ihre Leistungen per 1. Januar 2016 einstellen.

Der Beschwerdegegner verlangte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die Beschwerdeführerin solle ihm über den 31. Dezember 2015 hinaus Krankentaggelder zahlen. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 9'028.80 nebst Zins zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung richtig beurteilt hatte. Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe die Übergangsfrist für den Berufswechsel des Beschwerdegegners zu lang bemessen.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die Übergangsfrist von 3-5 Monaten für den Berufswechsel des Beschwerdegegners richtig bemessen hatte. Die…