Sachverhalt

Parteien:

  • Klägerin: Baffra A.-G.
  • Beklagte: "Schweiz" Allgemeine Versicherungs-A.-G.

Sachverhalt:

  • Die Colcao A.-G. schloss einen Versicherungsvertrag mit der "Schweiz" für Gütertransporte, basierend auf den "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten" (ABVT 1940).
  • Die Colcao meldete einen Transport von 26'417 Ballen Tabak zur Versicherung an, der von Samsun und Istanbul nach Hamburg verschickt wurde.
  • Beim Entladen in Hamburg wurde erheblicher Schaden am Tabak festgestellt.
  • Die Inventa, die berechtigte Partei, weigerte sich, die Vorschussleistung für die Schadensfeststellung zu erbringen und beauftragte eigenmächtig einen Sachverständigen.
  • Die "Schweiz" lehnte die Schadensfeststellung ab und berief sich auf die Verwirkung des Anspruchs.
  • Das Handelsgericht Zürich wies die Klage der Baffra A.-G. ab, da die Schadensfeststellung nicht den ABVT entsprochen habe.

Erwägungen

Anwendbarkeit der ABVT 1940:

Die Klägerin argumentierte, dass das Versicherungszertifikat nicht auf die ABVT 1940 verweise und daher diese Bedingungen nicht anwendbar seien. Das Bundesgericht wies dies zurück, da das Zertifikat auf die rückseitig angeführten Bedingungen verwies, die als Auszug der ABVT 1940 bezeichnet wurden. Somit waren die ABVT 1940 anwendbar.

Schadensfeststellung:

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Schadensanzeige den Anforderungen von Art. 32 ABVT entsprochen habe. Allerdings habe die Inventa gegen Art. 34 ABVT verstoßen, indem sie eigenmächtig einen Sachverständigen beauftragte, ohne den Havarie-Kommissar des Versicherers einzubeziehen. Dies führte zur Verwirkung des Anspruchs gemäß Art. 42 lit. b ABVT.

Vorschusspflicht:

Das Bundesgericht betonte, dass die Inventa verpflichtet war, dem Havarie-Kommissar die notwendigen Mittel für die Schadensfeststellung vorzuschießen. Die Weigerung der Inventa, dies zu tun, sowie die eigenmächtige…