Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwälte Marco Schwartz und Elmar Wohlhauser
- Beschwerdegegner: Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Verfahrensgegenstand: Aktenentfernung, Amtliche Verteidigung
Angefochtene Entscheidung: Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 6. Januar 2025 (502 2024 305 - 502 2024 306)
Sachverhalt:
- [A.] wird wegen vorsätzlicher Tötung, eventuell Mord, schwerer Körperverletzung und Raufhandels verfolgt und befindet sich seit dem 5. April 2023 in Untersuchungshaft.
- Am 11. März 2024 wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, das auf Unterlagen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) basiert.
- [A.] beantragte die Entfernung des Gutachtens aus den Akten, da es aufgrund einer Verletzung des Berufsgeheimnisses unverwertbar sei.
- Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht wiesen den Antrag ab.
- [A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Gutachten und alle darauf bezogenen Aktenstücke zu entfernen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht angefochten werden kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil muss rechtlicher Natur sein und kann durch einen späteren günstigen Entscheid nicht behoben werden.
Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil dar, da der Beschwerdeführer seine Einwände bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann.
Ausnahmen bestehen, wenn das Gesetz die sofortige Entfernung aus den Akten vorsieht oder die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Der Beschwerdeführer muss ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit geltend machen.
2. Verwertbarkeit des Gutachtens:
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Unterlagen der UPD aufgrund einer Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht verwertbar seien. Die Staatsanwaltschaft hatte die zuständigen Stellen um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht, und sowohl das Gesundheitsamt als auch der Regierungsrat des Kantons Bern hatten die involvierten Personen vom Berufsgeheimnis entbunden.
Das Bundesgericht stellt…