Sachverhalt
Parteien:
- [A.A.] (Beschwerdeführer) und [B.A.] (Beschwerdeführerin) gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die [C. AG] .
Sachverhalt:
- Am 3. Oktober 2018 legten die Geschwister [A.A.] und [B.A.] einen Brand im Verkaufsladen der [D. GmbH] . Sie wollten Versicherungsleistungen von der [C. AG] erlangen.
- Sie fälschten eine Quittung für den Kauf von 1'700 Hosen, um unrechtmäßige Leistungen aus der Diebstahlversicherung zu beziehen.
- Das Bezirksgericht Aarau verurteilte beide zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten und zu einer Landesverweisung für 7 Jahre.
- Das Obergericht bestätigte die Verurteilung und die Landesverweisung.
Beschwerde:
- Die Beschwerdeführenden beantragen Freispruch, Abweisung der Zivilforderungen und Verzicht auf die Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 6B_527/2024 und 6B_552/2024, da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und sich gegen denselben Entscheid richten.
Die Beschwerde an das Bundesgericht muss begründet sein und darf sich nur auf die Rüge von Rechtsverletzungen stützen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.
Die Vorinstanz stützt sich auf ein Überwachungsvideo, einen Fachbericht und forensisch-chemische Gutachten, um die Täterschaft der Beschwerdeführenden zu beweisen. Die Beschwerdeführenden können…