Sachverhalt

Priorität der Mutterschaftsentschädigung gegenüber der Entschädigung für die Betreuung beider Elternteile **Beteiligte Parteien:** Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA), A. (der Vater) und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. **Daten und Verfahren:** Am 2. Dezember 2021 beantragte [A.] bei der AZA eine Entschädigung für die Betreuung seines Sohnes B., geboren am 11. November 2021. Die AZA lehnte diesen Antrag mit Entscheidungen vom 15. Dezember 2021 und 23. März 2022 ab. Die Beschwerde von [A.] wurde von der AZA am 3. Mai 2022 abgewiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde von [A.] am 17. August 2023 teilweise gut, hob den Entscheid der AZA auf und verwies die Sache zur Prüfung der weiteren Zulassungsvoraussetzungen an diese zurück. **Hauptproblem:** Der Konflikt betrifft die Priorität der Mutterschaftsentschädigung gegenüber der Entschädigung für die Betreuung beider Elternteile gemäss Art. 16g Abs. 1 Bst. f EOG. Das Bundesgericht hat geprüft, ob das kantonale Gericht das Bundesrecht verletzt hat, indem es den Anspruch von [A.] auf eine Entschädigung für die Betreuung trotz des Bezugs einer Mutterschaftsentschädigung durch die Mutter anerkannte. Art. 16g Abs. 1 Bst. f EOG sieht vor, dass die Mutterschaftsentschädigung Vorrang vor der Entschädigung für die Betreuung beider Elternteile hat. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Wortlaut dieser Bestimmung klar ist und nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden darf. Das Bundesgericht betonte, dass Art. 16g Abs. 1 Bst. f EOG für beide Elternteile gilt und die Priorität der Mutterschaftsentschädigung weder eine Ungleichbehandlung noch eine Diskriminierung des Vaters darstellt. Der Anspruch auf eine Entschädigung für die Betreuung beider Elternteile kann erst nach Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung entstehen. Das Bundesgericht prüfte auch die Möglichkeit eines gleichzeitigen Bezugs von Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung im Fall der Geburt eines weiteren Kindes in einer Familie, in der ein schwer krankes Kind lebt. Auch in dieser Situation besteht jedoch nur ein Anspruch pro Krankheitsfall. Das Bundesgericht…