Sachverhalt

Parteien:
Beschwerdeführer [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wipf, gegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.

Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen [A.] und ordnete die rückwirkende Überwachung zweier auf [A.] registrierter Rufnummern an. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Überwachung teilweise. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, die das Obergericht des Kantons Zürich abwies. [A.] reichte daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung und des Beschlusses des Obergerichts. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Hauptverhandlung und Freispruch:
Trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens wurde [A.] zur Hauptverhandlung vorgeladen und am 13. Juni 2022 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Die Berufung gegen den Freispruch wurde zurückgezogen. [A.] teilte dem Bundesgericht mit, dass sein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen sei.

Erwägungen

Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Interesse muss aktuell sein und im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt. Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen.

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass mit dem Freispruch und der Beendigung des konnexen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein Rechtsschutzinteresse dahingefallen sei. Zudem hat der angefochtene Entscheid die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren dem Endentscheid vorbehalten, welcher die entsprechenden Kosten auf die Gerichtskasse genommen hat. Demzufolge ist das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In erster Linie ist auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder…