Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [A. AG] , vertreten durch Evelyne Toh-Stadelmann und Dr. Gregor Bachmann, Rechtsanwälte
  • Beschwerdegegner: Kantonale Lebensmittelkontrolle Solothurn und Departement des Innern des Kantons Solothurn

Sachverhalt:

  • Am 19. Januar 2021 führte die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn eine Betriebskontrolle bei der [A. AG] durch, wobei insbesondere die Produktion von Separatorenfleisch kontrolliert wurde.
  • Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde die [A. AG] verpflichtet, das Produkt "P-Fleisch v. Hals und vorderer Rückkarkasse SG TK" / "Poulet-Fleisch v. Hals u. vorderer Rückenstück SG TK" nicht mehr als solches zu bezeichnen, sondern als Separatorenfleisch zu kennzeichnen.
  • Die [A. AG] erhob Einsprache und Beschwerde gegen diese Verfügung, welche abgewiesen wurden.
  • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Februar 2022 gelangte die [A. AG] an das Bundesgericht.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz unbesehen die Sachverhaltsdarlegungen der kantonalen Behörden übernommen und die eingereichten Fachgutachten nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat und die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens nicht zu beanstanden ist.

Das Bundesgericht prüft die Frage, ob das beanstandete Produkt "P-Fleisch v. Hals und vorderer Rückkarkasse SG TK" / "Poulet-Fleisch v. Hals u. vorderer Rückenstück SG TK" Separatorenfleisch im Sinne von Art. 4 Abs. 4 VLtH darstellt. Es stellt fest, dass die drei Voraussetzungen für die Einstufung als Separatorenfleisch erfüllt sind: Das Fleisch wird von…