Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: Staatssekretariat für Migration (SEM)
- Beschwerdegegner: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Migrationsamt des Kantons Zürich
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
Sachverhalt:
Die 1980 geborene [B.] , Staatsangehörige von Ghana, ersuchte am 8. Februar 2019 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung des Eheschlusses mit [A.] , einem 1970 geborenen Landsmann, der im Kanton Zürich über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 30. August 2019 liess [A.] um Bewilligung der Einreise und des Ehegattennachzugs ersuchen.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, [B.] die Einreise zur Vorbereitung der Heirat und den anschliessenden Verbleib beim künftigen Ehemann zu bewilligen. Der Entscheid wurde damit begründet, dass [A.] eine IV-Rente beziehe, über ein sehr geringes Einkommen verfüge und monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 517.-- erhalte. Folglich verfüge er nicht über die erforderlichen Mittel, um den Unterhalt für sich und seine zukünftige Frau zu finanzieren, sodass im Falle des Zuzugs von [B.] ein hohes Sozialhilferisiko bestehe. Daher seien die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG nicht erfüllt.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von [A.] wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Mai 2020 ab.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von [A.] hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 18. Februar 2021 gut, und lud das Migrationsamt ein, [B.] die Einreise und den Aufenthalt zwecks Vorbereitung des Eheschlusses mit [A.] zu bewilligen.
Mit Eingabe vom 14. April 2021 (Postaufgabe) reicht das Staatssekretariat für Migration SEM Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2021 sei aufzuheben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), zumal das SEM geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bejaht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdebefugnis des SEM ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD).
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob die Verlobte des Beschwerdegegners Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat hat. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auf die für die Prüfung der Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden könne. Abzuwägen sei dabei die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation…