Sachverhalt
Parteien: [A.] (Beschwerdeführer) gegen Migrationsamt des Kantons Zürich und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Sachverhalt [A.] , ein kosovarischer Staatsbürger, erhielt 1996 im Rahmen eines Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. 2012 heiratete er und bekam zwei Töchter. Von 2018 bis 2019 erhielt die Familie Sozialhilfe in Höhe von rund 325'000 CHF. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief 2019 die Niederlassungsbewilligung und stufte sie auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück, mit der Auflage, ein Arbeitspensum von mindestens 80% aufzunehmen und sich von der Sozialhilfe zu lösen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.
Beschwerde: [A.] beschwert sich beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem Begehren, die Niederlassungsbewilligung zu belassen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass die Niederlassungsbewilligung als zeitlich unbeschränkt gilt und ein Rechtsanspruch auf deren Beibehaltung besteht. Es wendet das Recht von Amtes wegen an, ist jedoch an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, sofern diese nicht offensichtlich falsch oder unvollständig ist.
Das Gericht geht auf die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ein und stellt fest, dass diese nur bei einem Integrationsdefizit zulässig ist. Es prüft, ob die Rückstufung verhältnismässig ist und ob der Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner fehlenden wirtschaftlichen Integration trifft. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Rückstufung…