Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey
- Beschwerdegegner: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr
Sachverhalt:
- [A.] ist ein tunesischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch am 15. Mai 2014 abgelehnt wurde. Er wurde am 16. Juli 2014 rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen.
- Am 18. April 2019 wurde [A.] bei einer erneuten Einreise zurückgewiesen und ein Einreiseverbot bis zum 15. Februar 2024 auferlegt.
- Nach einer illegalen Wiedereinreise befand sich [A.] vom 6. Mai 2019 bis 12. Januar 2022 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.
- Am 12. Januar 2022 wurde [A.] aus der Schweiz weggewiesen und in Ausschaffungshaft genommen. Ein Rückflug nach Tunis wurde annulliert, da die tunesischen Behörden ohne Freiwilligkeitserklärung kein Ersatzreisepapier ausstellten.
- Am 11. März 2022 wurde die Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft umgewandelt, aus der [A.] am 25. Mai 2022 entlassen wurde.
- Nach Abschluss des Strafvollzugs wurde [A.] am 29. Juni 2022 erneut in Durchsetzungshaft genommen, da er die Freiwilligkeitserklärung nicht unterzeichnen wollte. Die Haft wurde mehrfach verlängert, zuletzt am 18. Juli 2022.
- Der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau genehmigte die Haft bis zum 28. September 2022.
- [A.] beantragte beim Bundesgericht, den Haftgenehmigungsentscheid aufzuheben und ihn aus der Durchsetzungshaft zu entlassen.
- Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und das MIKA beantragten, die Beschwerde abzuweisen.
- Am 4. Oktober 2022 floh [A.] aus der Durchsetzungshaft, die daraufhin rückwirkend beendet wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass trotz der Flucht des Beschwerdeführers ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Prüfung der Beschwerde besteht, da eine Grundsatzfrage zu klären ist.
Das Gericht geht sodann auf die Voraussetzungen der Durchsetzungshaft gem. Art. 78 AIG ein und betont, dass diese nur als ultima ratio angewendet werden darf, wenn keine andere Massnahme zum Ziel führt. Die Haft darf maximal 18 Monate betragen und muss in jedem Fall…