Sachverhalt

Parteien: [A.] (Beschwerdeführer) gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau.

Sachverhalt [A.] , algerischer Staatsangehöriger, hält sich illegal in der Schweiz auf. Seine Asylgesuche wurden abgewiesen, und er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verlängerte seine Durchsetzungshaft bis zum 18. Dezember 2021 via Skype, ohne eine Präsenzverhandlung durchzuführen. [A.] beschwert sich gegen diese Entscheidung.

Hauptfrage: Ob die Haftverlängerung aufgrund einer Videokonferenzverhandlung rechtmäßig ist und ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Präsenzverhandlung abgelehnt hat.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht ist zuständig, da es sich um eine Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Ausländerrecht handelt. Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit, weshalb die Beschwerde zulässig ist.

2. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Vorinstanz ohne gesetzliche Grundlage von einer Präsenz- zu einer Videoverhandlung über Skype gewechselt hat. Dies verletze das Prinzip der Gewaltenteilung und beschränke die Justizöffentlichkeit unzulässig.

3. Die mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG erfordert die physische Anwesenheit der Beteiligten. Eine Videokonferenz kann die Unmittelbarkeit und Interaktivität einer Präsenzverhandlung nicht…