Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A. GmbH] , ein Unternehmen mit Sitz in [U.] (Kanton Wallis), das alkoholische und nicht alkoholische Getränke vertreibt.
- Beschwerdegegner: Staatsrat des Kantons Wallis.
Sachverhalt:
- Die [A. GmbH] vertreibt ein Bier namens "Saas das Bier" mit einer Etikette, die einen Walliser Stern und ein Bergpanorama zeigt. Das Bier wird in [V.] gebraut und abgefüllt.
- Die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons Wallis beanstandete im Februar 2019, dass der Alkoholgehalt in den Bierflaschen um mehr als 0.5 Volumenprozent vom auf der Etikette angegebenen Wert abwich und dass die Etikette irreführende Angaben zur Herkunft des Biers enthielt.
- Die Dienststelle forderte die [A. GmbH] auf, die Etikette bis zum 23. März 2019 zu korrigieren. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache eingereicht.
- Im November 2019 wurde festgestellt, dass die auferlegten Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien und es sich um einen Wiederholungsfall handle. Die Dienststelle ordnete an, den Walliser Stern und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen.
- Die [A. GmbH] erhob Einsprache und Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurden. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis bestätigte die Auffassung, dass die Anpreisung "Saas das Bier" objektiv geeignet sei, bei den Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich des Produktionsorts und der Herkunft des Biers falsche Vorstellungen zu wecken.
Erwägungen
Die Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts und ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass mit der Aufmachung des Produkts "Saas das Bier" keine Täuschungsabsicht bestanden habe. Der Produktionsort werde deklariert und die Herkunft des Biers sei auf der Kragenetikette klar ersichtlich. Die Vorinstanz habe dem Begehren um Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen nicht nachgekommen.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht von Amtes wegen und wendet das Recht unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht an. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten wird nur geprüft, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zu ermitteln, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht.…