Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, gegen die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Urteil vom 18. Januar 2021 (SK 19 454).

Sachverhalt Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte [A.] am 18. Januar 2021 wegen Sachentziehung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und verpflichtete ihn zum Schadenersatz in Höhe von Fr. 327.30. [A.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz. Er beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen

Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten. Der Beschwerdeführer beantragte ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. In der Begründung machte er geltend, die Verhandlung vor der Vorinstanz sei zu wiederholen, da er zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Das Rechtsbegehren wurde in diesem Sinne interpretiert, und die Beschwerde wurde als zulässig erachtet.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe der Vorinstanz ein ärztliches Attest eingereicht, das seine Verhandlungsunfähigkeit aufgrund von Schlafstörungen und der Einnahme starker Schlafmittel bescheinigte. Die Vorinstanz wies das Attest ohne Begründung aus dem Recht und verletzte damit das verfassungsrechtlich garantierte Willkürverbot. Die Vorinstanz hatte jedoch den Antrag auf Absetzung der Hauptverhandlung abgewiesen, da das Attest keine konkreten Einschränkungen bezüglich der Verhandlung aufwies und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, am Nachmittag an der Verhandlung teilzunehmen.

Die Verhandlungsfähigkeit einer beschuldigten Person ist gegeben, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass keine allgemeine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer brachte weder vor…