Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: Ersatzkasse UVG, vertreten durch Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
  • Beschwerdegegnerin: AXA Versicherungen AG

Sachverhalt:

  • Die [A. AG] wurde am 15. Juli 2015 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen.
  • Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG kündigte den Versicherungsvertrag "Unfallversicherung gemäss UVG" mit der [A. AG] per 1. Januar 2023.
  • Die Ersatzkasse UVG wies die [A. AG] der AXA Versicherungen AG zu, gestützt auf Art. 73 Abs. 2 UVG, Art. 95 UVV und Art. 4 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse.
  • Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ersatzkasse zurück.
  • Die Ersatzkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des kantonalen Gerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerdelegitimation ist in Art. 89 BGG geregelt. Die Ersatzkasse hat die Aufgabe, gesetzliche Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer zu erbringen und Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht oder nicht mehr versichert haben, einem anderen Versicherer zuzuweisen. Die Ersatzkasse rügt, die Vorinstanz habe Schweizerisches Bundesrecht verletzt, indem sie die Ersatzkasse verpflichtete, im Rahmen der kantonalgerichtlich angeordneten Rückweisung eine Zuweisung gestützt auf das Notstandsabkommen vorzunehmen.

Die Ersatzkasse hat zwar ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, da die Streitigkeit eine grundsätzliche Bedeutung bezüglich des Vorgehens bei Zuweisungen hat. Allerdings liegt das öffentliche Interesse daran, ob der eine oder der andere Versicherer einen Arbeitgebenden zu versichern hat, nicht auf der Hand. Die Ersatzkasse hat durch eine nach ihrem Dafürhalten…