Art. 95 UVV
Zuweisung zu Versicherern
1 Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.
2 Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit. Artikel 52 ATSG ist anwendbar.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Arbeitnehmereigenschaft eines (Amateur-)Eishockeyspielers und -trainers; Arbeitgebereigenschaft; Zuständigkeit des Unfallversicherers3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung3 Zitierungen
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Art. 73 Abs. 2 UVG. Zuweisung der Ersatzkasse in Anwendung von Art. 4 des Verwaltungsreglements aufgrund des Sachverhalts nicht rechtens. Die Zuweisung hätte in Anwendung des Versicherungsnotstandsabkommens erfolgen müssen (Zuweisung an den Vorversicherer). (BGE 8C_778/2023)2 ZitierungenUV.2023.00050· 14.09.2023 · 2 Zitierungen
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Unfallversicherung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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