Sachverhalt
Parteien: A. (Beschwerdeführer), ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Ersatzkasse UVG, Verein X., Y. GmbH.
Gericht: I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts.
Datum: 30. April 2021.
Hauptfrage: Ob A. als Arbeitnehmer der Y. GmbH zu betrachten ist und wer für die Unfallversicherungsleistungen zuständig ist.
Sachverhalt:
- A. war als Versicherungsberater und Teilzeit-Eishockey-Trainer und -spieler tätig.
- Vertragliche Vereinbarungen zwischen A., Z. AG, Verein X. und Y. GmbH führten zu einer Übertragung der Arbeitgeberrolle.
- A. erlitt einen Unfall während eines Eishockeyspiels und beantragte Leistungen von der Unfallversicherung.
- Die ÖKK und die Ersatzkasse UVG verweigerten die Leistungspflicht, was zu Beschwerden führte.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass A. als Arbeitnehmer im Sinne des UVG zu qualifizieren ist. Dies ergibt sich aus den vertraglichen Pflichten und Entschädigungsansprüchen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Gesetzgebung darstellen. Die Tätigkeit als Eishockeyspieler und -trainer bildet ein zusammengehöriges Arbeitsverhältnis, wobei die Spielertätigkeit nicht unentgeltlich war.
Die Arbeitgebereigenschaft liegt bei der Y. GmbH, da diese ab dem 1. Mai 2017 AHV-pflichtige Löhne ausrichtete und die Sozialversicherungsbeiträge abrechnete. Die Y. GmbH trat gegenüber den Sozialversicherungen als alleinige…