Art. 1 UVV
Begriff des Arbeitnehmers
Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 26 Abs. 1 IVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Invalidenrente eines Schnupperlehrlings8 Zitierungen
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2Arbeitnehmereigenschaft eines (Amateur-)Eishockeyspielers und -trainers; Arbeitgebereigenschaft; Zuständigkeit des Unfallversicherers6 Zitierungen
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3Nichtberufsunfälle4 Zitierungen
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4Art. 1 und 2 Abs. 1 lit. g UVV: Versicherungsobligatorium und Konkubinat4 Zitierungen
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5Art. 1 und 1a Abs. 1 UVV: Zuständiger Unfallversicherer3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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17 Zitierungen
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9 Zitierungen24.01.2020 · 9 Zitierungen
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Unfallversicherung6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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