Sachverhalt
Parteien:
- [A. AG] und [B. AG] (Beschwerdeführerinnen)
- [C. AG] (Vergabebehörde)
- ARGE [D.] (Zuschlagsempfängerin)
Sachverhalt:
- Die [C. AG] schrieb den Bauauftrag "[F.] , Neubau Trinkwasserdruckleitung" aus.
- Die ARGE [G.] (bestehend aus [A. AG] und [B. AG] ) reichte die preisgünstigste Offerte ein.
- Die Vergabebehörde schloss die ARGE [G.] vom Vergabeverfahren aus, da das Angebot die Selbstkosten nicht decken würde.
- Die ARGE [D.] erhielt den Zuschlag.
- Die Beschwerdeführerinnen erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis und später eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig, da die Beschwerdeführerinnen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Zuschlags haben.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, das auch im Beschaffungsrecht gilt. Die Vergabebehörde hat die Beschwerdeführerinnen nicht angehört, bevor sie deren Angebot ausschloss. Dies verstößt gegen das rechtliche Gehör.
Das Bundesgericht prüft die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV mit freier Kognition. Die kantonale Bestimmung in Art. 22 kVöB VS sieht vor, dass die Vergabebehörde bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten Erkundigungen einziehen muss. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass bei Angeboten, die die…