Sachverhalt

Parteien:

  • [A. AG] (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hutter
  • Stadt Uster (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xaver Baumberger
  • Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin)

Gegenstand: Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 3. Dezember 2020 (VB.2019.00584, VB.2019.00593) betreffend Gestaltungsplan "Park am Aabach"

Sachverhalt:

  • Am 4. September 2017 beschloss der Gemeinderat Uster die Festsetzung des Gestaltungsplans "Park am Aabach" und die Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung.
  • Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte den Gestaltungsplan teilweise mit Verfügung vom 10. Oktober 2018.
  • Die [A. AG] und der Zürcher Heimatschutz erhoben Rekurs beim Baurekursgericht, welches die Rekurse abwies.
  • Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden mit Urteil vom 3. Dezember 2020 ab.
  • Die [A. AG] erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
  • Das Bundesamt für Kultur (BAK) empfahl in seiner Vernehmlassung, ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Natur- und Heimatschutz (ENHK) einzuholen.
  • Die Beschwerdeführerin reichte ein architekturhistorisches Gutachten von Prof. Dr. [B.] ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaften beschwerdebefugt ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, wurde als ausreichend erachtet, da eine ersatzlose Aufhebung des kantonalen Endentscheids angestrebt wurde.

Das Bundesgericht konzentrierte sich auf die Baubereiche A und B auf der Parzelle Kat.-Nr. B2925, da die Beschwerdeführerin die Vereinbarkeit dieser Baubereiche mit den Schutzzielen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) bestritt. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor zu Unrecht angenommen, dass die Umgebungszone I (U-Zo I) sich nur auf eine andere Parzelle bezieht und nicht auf die Parzelle Kat.-Nr. B2925. Diese Fehleinschätzung war potentiell entscheiderheblich.

Das Bundesgericht stellte fest, dass…