Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.] , Rechtsanwalt und Notar
- Beschwerdegegnerin: Anwaltskammer des Kantons Solothurn
Sachverhalt:
- Am 12. Oktober 2017 wurde [A.] vom Bundesstrafgericht wegen Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG verurteilt.
- Die Anwaltskammer des Kantons Solothurn beschloss am 8. März 2018, [A.] aus dem Anwaltsregister zu löschen.
- [A.] erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welche am 5. Dezember 2018 abgewiesen wurde.
- [A.] reichte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Hauptstreitpunkt: Die Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf und die daraus resultierende Löschung aus dem Anwaltsregister.
Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig, da sie frist- und formgerecht eingereicht wurde und eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft. Das Bundesgericht prüft die Beschwerde von Amtes wegen und berücksichtigt die geltend gemachten Vorbringen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz seine Argumente nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers gewürdigt und eine erneute rechtliche Beurteilung vorgenommen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die Vorinstanz ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, was eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Beurteilung des Sachverhalts in erster Linie von den Akten abhängt. Die Vorinstanz hat daher nicht gegen Art. 6 Ziff. 1…