Sachverhalt

Parteien: Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) als Beschwerdeführer, Flughafen Zürich AG und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Beschwerdegegner.

Sachverhalt Die Flughafen Zürich AG beantragte den Ausbau von Parkierungsanlagen mit insgesamt rund 7'100 Parkplätzen. Das UVEK bewilligte zwei der vier Projekte (Parkhaus P6 Ost und Parkdeck P70) mit 3'059 Parkplätzen. Für die anderen Projekte (Parkhaus P64 und Parkplätze P9, P12-100, P16) wurden weitere Abklärungen vorbehalten. Später wurde das Plangenehmigungsgesuch für ein Parkhaus P10 mit 3'041 Parkplätzen eingereicht. Der VCS erhob Einsprache, die abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des VCS ab. Der VCS zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter.

Hauptfrage: Ob Off-Airport-Parkplätze von Dritten in die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Flughafenanlagen einbezogen werden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Frage, ob Off-Airport-Parkplätze von Dritten in die UVP für Flughafenanlagen einbezogen werden müssen. Es stellt fest, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG bilden. Dabei sind räumliche, funktionale und zeitliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.

Das Gericht differenziert zwischen Off-Airport-Parkplätzen von Drittunternehmen mit und ohne eigene Infrastruktur am Flughafen. Bei Unternehmen mit eigener Infrastruktur am Flughafen ist ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang gegeben, sodass diese in die UVP einbezogen werden müssen. Bei Unternehmen ohne eigene Infrastruktur am Flughafen fehlt ein solcher Zusammenhang, sodass diese nicht…