Art. 10a USG
Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2 Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 93 Abs. 1 BGG)20 Zitierungen
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2Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk16 Zitierungen
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3Autobahn-Halbanschluss Altdorf Süd; gesamthafte umweltschutzrechtliche Beurteilung zusammenhängender Teilanlagen; vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzung4 Zitierungen
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44 Zitierungen
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5UVP-Pflicht bei Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage3 Zitierungen
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6Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Änderung und Erweiterung Gestaltungsplan Seedamm-Center10 Zitierungen
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Änderung kommunaler Nutzungspläne (Windparkzone Schwyberg)10 Zitierungen
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Nationalstrassen; Plangenehmigung8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.