Sachverhalt
Der Entscheid betrifft die Plangenehmigung für Sanierungsmassnahmen an der Nationalstrasse N1 im Abschnitt Zürich-Nord bis Brüttisellen (Abschnitte 42 und 46), einem der verkehrsreichsten Abschnitte der Schweiz mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von rund 150'000 Motorfahrzeugen und Spitzen von über 10'000 Fahrzeugen pro Stunde. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt derzeit 100 km/h. Das Projekt umfasst unter anderem den Einbau eines lärmarmen Deckbelags, die Installation einer Geschwindigkeitsharmonisierungs- und Gefahrenwarnanlage (GH/GW-Anlage), den Bau von zwei neuen Strassenabwasserbehandlungsanlagen (SABA), fünf neuen Lärmschutzwänden (LSW) sowie die Ersatz einer bestehenden LSW. Zudem ist die permanente Pannenstreifenumnutzung (PUN) zur Verkehrsflussoptimierung vorgesehen.
Gegen das Projekt erhoben die Stadt Zürich und der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) Einsprache. Die Stadt Zürich beantragte die Feststellung einer wesentlichen Änderung der Strassenanlage und die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h tagsüber und nachts. Der VCS beantragte eventualiter die Einführung einer permanenten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h zwischen 22.00 und 07.00 Uhr. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragte eine nächtliche Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h (22.00–06.00 Uhr).
Das UVEK genehmigte das Projekt mit Plangenehmigung vom 15. September 2020 unter Auflagen und wies die Einsprachen der Stadt Zürich und des VCS ab. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Stadt Zürich teilweise gut, indem es die Verpflichtung zum Einbau von Schallschutzfenstern bei Liegenschaften mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte anordnete, und wies die Beschwerde des VCS ab. Gegen diese Urteile gelangten der VCS und die Stadt Zürich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Planungsrechtliche Zulässigkeit der Pannenstreifenumnutzung (PUN): Der VCS rügte, die PUN weiche unzulässig vom Generellen Projekt (GP) ab, da sie zusätzliche Fahrstreifen einführe und zu einem massiven Ausbau des Nationalstrassennetzes führe. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die PUN keine bauliche Erweiterung der Hauptachse darstelle, sondern eine punktuelle Optimierung der Ein- und Ausfahrtsbereiche. Die PUN sei als verkehrstechnische Anpassung zulässig, da sie weder zu einer durchgehenden Erhöhung der Spurzahl noch zu einer baulichen Erweiterung führe. Die planungsrechtlichen Rügen wurden daher als unbegründet abgewiesen.
Lärmschutzrechtliche Qualifikation der Massnahmen: Das Bundesgericht bestätigte, dass es sich bei den geplanten Massnahmen (PUN, lärmarmer Belag) nicht um eine «übergewichtige» Änderung handelt, die einer Neuanlage gleichzustellen wäre. Vielmehr liege eine unwesentliche Änderung vor, für die nur die Lärmemissionen der neuen Anlageteile begrenzt werden müssten. Allerdings nahm das Bundesverwaltungsgericht – und das Bundesgericht bestätigte dies – eine gesamthafte Betrachtung vor und qualifizierte die Massnahmen als «wesentliche Änderung» im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV, da die Summe der Massnahmen zu einer wahrnehmbaren Lärmzunahme (bis zu 0,9 dB(A)) und einer erheblichen Kapazitätserhöhung führe. Dies habe zur Folge, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden müssten oder Erleichterungen nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden könnten.
Verhältnismässigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h nachts: Die Beschwerdeführenden beantragten eine nächtliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h zwischen 22.00 und 07.00 Uhr, um die Lärmbelastung zu reduzieren. Das Bundesgericht prüfte die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme im engeren Sinn und kam zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsreduktion geeignet und erforderlich sei, um über 400 Personen vor übermässigem Lärm zu schützen. Zwar führte die Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) gemäss NISTRA zu einem ungünstigen Nutzen-Kosten-Verhältnis, da die Reisezeitverluste (insbesondere für Freizeitfahrten) überproportional gewichtet wurden. Das…