Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , afghanischer Staatsbürger, geboren 1989
  • Beschwerdegegner 1: Migrationsamt des Kantons Zürich
  • Beschwerdegegner 2: Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht

Sachverhalt:

  • [A.] stellte am 17. Oktober 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches am 12. September 2018 abgelehnt wurde. Eine Beschwerde wurde wegen unbekannten Aufenthaltsortes abgeschrieben.
  • Nach einem Aufenthalt in Frankreich befand sich [A.] ab dem 10. Mai 2019 erneut in der Schweiz.
  • Am 13. Mai 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung und Ausschaffungshaft, welche mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 4. August 2020.
  • Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine Beschwerde gegen die Verlängerung der Ausschaffungshaft am 4. Juni 2020 ab.
  • [A.] reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, mit dem Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft und Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Haft.

Erwägungen

Die Beschwerde betrifft die Verlängerung der Ausschaffungshaft und ist zulässig, da sie eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft und gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid gerichtet ist. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und ist daher eigenständig zu betrachten.

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht von Amtes wegen, legt den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde und weicht nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder Rechtsverletzungen davon ab. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr besteht, was einen Haftgrund im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG darstellt.

Die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hängt von einer Prognose ab, ob die Wegweisung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich ist. Die Vorinstanz verneinte eine rechtserhebliche Undurchführbarkeit des…