Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A.] , Eigentümerin der Parzelle Nr. 22 in Abtwil, Gemeinde Gaiserwald.
- Beschwerdegegner: Baudepartement des Kantons St. Gallen und Politische Gemeinde Gaiserwald.
Sachverhalt:
- An der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 21 und 22 befindet sich eine Geländevertiefung, die als Dietenackerbächlein bezeichnet wird.
- Das Baudepartement genehmigte 2006 das Ausbauprojekt "Sanierung Wiesenbachzuflüsse", das die Verlegung und teilweise Offenlegung des Dietenackerbächleins vorsieht.
- [A.] erhob Einsprache und Beschwerde gegen das Projekt, da das Dietenackerbächlein oberhalb der Gründenstrasse als öffentliches Gewässer eingestuft wurde, ohne dass ein Gewässerfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei.
- Das Verwaltungsgericht führte einen Augenschein durch und wies die Beschwerde aus anderen Gründen gut, wobei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das Baudepartement zurückgewiesen wurde.
- Ohne [A.] zu informieren, stellte das Baudepartement mit Verfügung vom 8. Mai 2020 fest, dass das Dietenackerbächlein ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 GNG/SG und ein oberirdisches Gewässer im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG sei.
- [A.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.
- [A.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob es sich um einen Endentscheid oder einen Vor- oder Zwischenentscheid im hängigen Wasserbauverfahren handelt. Es kam zum Schluss, dass es sich um einen Endentscheid handelt, da die gewässerrechtliche Qualifikation des Dietenackerbächleins auch für künftige Verfahren verbindlich festgestellt werden sollte.
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht stattgegeben wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass der damalige Augenschein bereits relevante Erkenntnisse geliefert hatte und daher kein weiterer Augenschein notwendig war.
Weiter rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf…