Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer ([A.] ): Professioneller Fussballtrainer mit Wohnsitz in [U.] .
- Beschwerdegegner (FC [B.] ): Fussballclub mit Sitz in Ungarn.
Sachverhalt:
- Am 1. Oktober 2019 schloss [A.] mit FC [B.] einen befristeten Arbeitsvertrag ab, der eine Schiedsvereinbarung enthielt.
- Am 20. November 2019 löste FC [B.] den Vertrag aus wichtigem Grund.
- [A.] leitete ein Verfahren bei der FIFA-Kommission für den Status von Spielern ein und beantragte die Feststellung der ungerechtfertigten Vertragsauflösung sowie Zahlung ausstehender Löhne und Schadenersatz.
- Die FIFA-Kommission teilte den Parteien einen teilweise gütlichen Entscheid mit, der später korrigiert wurde.
- FC [B.] erhob Berufung beim TAS, das die Berufung guthiess und den Entscheid der FIFA-Kommission aufhob.
- [A.] reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, um den Schiedsentscheid des TAS aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig ist. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Lausanne, und beide Parteien hatten ihren Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz. Die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG gelten, da die Parteien die Geltung nicht ausgeschlossen haben.
Das Bundesgericht überprüfte die Zuständigkeitsrüge des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die Auslegung der Schiedsvereinbarung nach schweizerischem Recht erfolgt. Die Schiedsvereinbarung in Ziffer XI.4 des Arbeitsvertrags wurde vom TAS restriktiv ausgelegt, was mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt. Das TAS kam zutreffend zum Schluss, dass die Parteien die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für…