Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] und [B.] gegen das Konkursamt Bern-Mittelland und die [C. AG] .
Sachverhalt:
- Das Baurecht der [D. AG] wurde als selbständiges und dauerndes Recht (SDR) errichtet und ist als Grundstück Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. xxx eingetragen. Darauf lastet als Dienstbarkeit das am 21. Januar 2014 errichtete Unterbaurecht, das als SDR-Baurecht zu Gunsten Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. yyy eingetragen ist. Die Belastung des Grundstücks erfolgte ohne Zustimmung von vorgehenden Grundpfandgläubigern. Berechtigt am Unterbaurecht sind [A.] und [B.] .
- Über die [D. AG] wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland der Konkurs eröffnet. Zu den Aktiven der Konkursmasse gehört das Baurecht Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. xxx.
- Am 7. November 2022 teilte das Konkursamt den am Unterbaurecht Berechtigten [A.] und [B.] die öffentliche Versteigerung des Baurechts SDR-Münsingen 1 (Münsingen) Nr. xxx per 8. Dezember 2022 mit. Es wurde mitgeteilt, dass verschiedene Grundpfandgläubiger fristgerecht den Doppelaufruf gemäss Art. 142 SchKG i.V.m. Art. 56 VZG verlangt hätten.
- Am 8. Dezember 2022 wurde das Baurecht SDR-Münsingen 1 Nr. xxx öffentlich versteigert. Der Zuschlag ging an die [C. AG] im sechsten Aufruf ohne die Lasten A, B und C und damit ohne deren Überbindung an den Ersteigerer.
- Gegen den Zuschlag gelangten [A.] und [B.] an das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2023 abwies.
- Mit Eingabe vom 6. März 2023 (Postaufgabe) haben [A.] und [B.] Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. In der Sache verlangen sie, der Steigerungszuschlag vom 8. Dezember 2022 an die [C. AG] sei zufolge Nichtigkeit aufzuheben (Beschwerdebegehren Ziff. 1a). Eventualiter sei festzustellen, dass zufolge Teilnichtigkeit das Unterbaurecht zu Gunsten Gbbl. SDR-Münsingen 1 Nr. yyy - d.h. Last B - vom Steigerungszuschlag "ausgenommen" sei (Beschwerdebegehren Ziff. 1b).
Erwägungen
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Das Obergericht hat ausgeführt, dass der von den Grundpfandgläubigern verlangte Doppelaufruf nach Art. 142 SchKG und Art. 56 VZG "gestaffelt" durchzuführen sei, wenn mehrere Dienstbarkeiten auf dem zu verwertenden Grundstück lasten. Das Baurecht SDR-Münsingen 1 Nr. xxx wurde zuerst mit den drei Lasten A, B und C ausgerufen (Aufruf Nr. 1). Der provisorische Zuschlag an die [E. AG] (für Fr. 2'760'000.--) habe jedoch den Gesamtbetrag der grundpfandgesicherten Forderungen (Fr. 6'326'006.52) nicht gedeckt. Da der Fehlbetrag von den Dienstbarkeitsberechtigten nicht sofort ausgeglichen worden sei, hätten die Aufrufe Nrn. 2-5 gestaffelt ohne Lasten durchgeführt werden müssen, ohne dass es indes zu Geboten gekommen sei. Erst der Aufruf Nr. 6 ohne die drei Lasten (A, B und C) habe zum Gebot von Fr. 5'000'000.-- und dem entsprechenden Zuschlag geführt.
Die Beschwerdeführer kritisieren den "Umfang des versteigerten Objekts" und argumentieren, dass die…