Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.]
  • Bundesamt für Rüstung armasuisse

Gegenstand: Zugang zu amtlichen Dokumenten

Verfahrensgang:

  • Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. April 2023 (A-839/2022)
  • Beschwerdeführer beantragt Zugang zu Dokumenten betreffend "Kriterien und Gewichtung Evaluation Air2030 NKF"
  • Bundesverwaltungsgericht verweigert Zugang
  • Beschwerde an das Bundesgericht

Sachverhalt:

  • Bundesrat beschließt Kauf von 36 Kampfflugzeugen des Typs F-35A
  • Beschwerdeführer ersucht um Zugang zu Dokumenten bezüglich der Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge (NKF)
  • Armasuisse verweigert Zugang zu Dokumenten betreffend die Kriterien und die Gewichtung der Evaluation Air2030 NKF
  • Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
  • EDÖB empfiehlt Gewährung des Zugangs zu den verlangten Dokumenten
  • Armasuisse verweigert Zugang mit Verfügung vom 24. Januar 2022
  • Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde ab
  • Beschwerde an das Bundesgericht

Erwägungen

Die Vorinstanz bestätigte den verweigerten Zugang zu den Dokumenten, da sie der Ansicht war, dass Art. 3 Abs. 1 lit. e des alten Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB) eine Spezialbestimmung darstelle, die dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehe. Der Beschwerdeführer bestritt dies.

Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 4 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze vorbehält, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder vom Öffentlichkeitsgesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu solchen Informationen vorsehen. Ob und inwieweit einer Rechtsnorm als lex specialis Vorrang zukommt, muss im Einzelfall auf dem Weg der Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist dabei der Sinn und Zweck der divergierenden Normen.

Das Bundesgericht kam zum…