Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ([A.] ) wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 24. September 2021 wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung auf dem Walcheplatz in Zürich am 25. Januar 2021 zu einer Busse von Fr. 125.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 15. Dezember 2022 im Schuld- und Strafpunkt. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde in Strafsachen vom 13. Februar 2023 (ergänzt am 25. Februar 2023) gegen das obergerichtliche Urteil und beantragt ihren Freispruch sowie die Entschädigung ihrer Verfahrenskosten. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme.

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin nahm an einer Kundgebung gegen die neu eingeführte Maskentragepflicht in der Primarstufe teil, zu der über soziale Medien aufgerufen worden war. Die Kundgebung fand ohne behördliche Bewilligung statt, obwohl sie mehr als zehn Teilnehmende umfasste. Das Bezirksgericht Zürich stellte fest, dass die Beschwerdeführerin wusste oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass die Kundgebung nicht bewilligt war, und sich dennoch daran beteiligte. Die Vorinstanzen werteten dies als strafbare Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung gemäss kommunalem Recht (Art. 26 lit. c und Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH i.V.m. Art. 26 APV/ZH).

Rechtliche Grundlagen: Zum Tatzeitpunkt galt im Kanton Zürich § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19/ZH), der politische Kundgebungen mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum verbot. Die Beschwerdeführerin wurde zudem vom Vorwurf der Übertretung dieser Verordnung freigesprochen, da dieser Anklagepunkt nicht angefochten wurde.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüft die Beschwerde auf ihre formelle und materielle Zulässigkeit. Die Beschwerdeführerin genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 BGG nicht vollständig, insbesondere soweit sie pauschale Rügen zu Grundrechten erhob oder auf andere Rechtsschriften verwies. Zudem war nicht auf Rügen einzutreten, die sich auf Sachverhalte bezogen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils waren (z.B. die Verfassungsmäßigkeit der Maskentragepflicht oder die angebliche Unverhältnismäßigkeit der 10-Personen-Regelung). Das Bundesgericht zog die kantonalen Akten bei und trat der Beschwerde im Übrigen teilweise ein.

2. Prüfung des Vorsatzes Die Beschwerdeführerin bestritt, gewusst zu haben, dass die Kundgebung nicht bewilligt war. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Beschwerdeführerin eventualvorsätzlich handelte. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Vorinstanz durfte aus den Umständen (Teilnahme an einer Kundgebung mit ca. 70 Personen, öffentliche Aufforderung über soziale Medien, Kenntnis der epidemiologischen Massnahmen) schließen, dass die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit einer fehlenden Bewilligung rechnete und dies billigend in Kauf nahm. Diese Würdigung ist nicht willkürlich und wurde vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3. Grundrechtseingriff und Verhältnismäßigkeit Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV). Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Freiheiten nicht absolut gelten und durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt werden dürfen, sofern diese auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismäßig sind. Die Bewilligungspflicht für politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund ist mit der Versammlungsfreiheit vereinbar, da sie dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Rechte Dritter dient. Die Vorinstanz führte aus, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, eine Bewilligung zu…