Sachverhalt

{ "title": \"Zulässigkeit der Beschwerde gegen Wolfsabschussverfügung und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege", \"facts": \"

Parteien und Verfahrensbeteiligte:

Die Beschwerdeführerin ([A.] ) erhob im eigenen Namen und im Namen der Wölfe des Calfeisental-Rudels Rekurs gegen die Abschussverfügung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) des Kantons St. Gallen. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 23. Januar 2024 nicht auf den Rekurs ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wies die Vorinstanz ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und schrieb ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung als gegenstandslos geworden ab. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_104/2024 vom 12. März 2024).

Mit Urteil vom 19. April 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Nichteintretensentscheid der kantonalen Behörde. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 27. Mai 2024 und Beschwerdeergänzung vom 14. Juni 2024 ans Bundesgericht.

  • Abschussverfügung: Das ANJF des Kantons St. Gallen ordnete mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 27. November 2023 die Entfernung der Wölfe des Calfeisental-Rudels durch Abschuss an. Die Regulierungsmassnahme war längstens bis 31. Januar 2024 vollziehbar. Die Verfügung wurde im Amtsblatt des Kantons St. Gallen publiziert und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Allfällige Rekurse innerhalb von 14 Tagen seit der Veröffentlichung wurden mit aufschiebender Wirkung ausgeschlossen (Art. 50 VRP/SG).
  • Beteiligte Behörden: Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen sowie das ANJF des Kantons St. Gallen (Rechtsdienst) waren als Beschwerdegegner bzw. Vorinstanz am Verfahren beteiligt.
  • Streitgegenstand: Die Beschwerdeführerin focht die Abschussverfügung gegen das Calfeisental-Rudel an und machte geltend, sowohl persönlich als auch die Wölfe seien zur Beschwerdeerhebung befugt. Sie rügte eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 89 BGG) sowie der Aarhus-Konvention (Art. 9). Ferner beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
  • Verfahrensstadien und Fristen:

Die Beschwerdeführerin machte geltend, durch den Verzicht des Bundesrates auf ein Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision der Jagdverordnung besonders betroffen zu sein. Die Vernehmlassung zur definitiven Teilrevision der Jagdverordnung habe indessen unterdessen stattgefunden, und die Beschwerdeführerin habe daran teilnehmen können (Urteil 2C_273/2024 vom 18. Juni 2025 E. 1.3.3).

Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Juni 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beilagen ein. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen (Art. 50 Abs. 1 BGG).

  • Rechtliche Grundlagen im kantonalen Verfahren:

Die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren richtete sich nach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 VRP/SG, wonach zur Erhebung des Rekurses bzw. der Beschwerde berechtigt ist, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Parteifähigkeit setzte gemäss Art. 8 Abs. 1 VRP/SG die Beteiligung natürlicher und juristischer Personen sowie Personenvereinigungen voraus.

Rechtliche Grundlagen im bundesgerichtlichen Verfahren:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtete sich nach Art. 90 ff. BGG. Die Beschwerdeführerin machte geltend, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt zu sein (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung zu haben (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).

Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung vom 1. Februar 2024 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an und rügte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.

Kernproblem des Verfahrens:

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführerin und die Wölfe zur Beschwerdeerhebung gegen die Abschussverfügung des Calfeisental-Rudels legitimiert seien. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin und der Wölfe mit der Begründung verneint, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Wölfe ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung dartun könnten und die Wölfe nicht parteifähig seien (angefochtenes Urteil E. 3 und E. 4).

Verfahrensablauf und Entscheidungen der Vorinstanzen:

Die kantonale Behörde (Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen) trat mit Entscheid vom 23. Januar 2024 nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte mit Urteil vom 19. April 2024 diesen Nichteintretensentscheid und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Rechtsmittel und Fristen im bundesgerichtlichen Verfahren:

Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 27. Mai 2024 ein und ergänzte sie am 14. Juni 2024. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen (Art. 50 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz bestätigte den Nichteintretensentscheid der kantonalen Behörde.

Endgültige Anträge der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2024 sowie des angefochtenen Urteils vom 19. April 2024 und die Rückweisung der Angelegenheit an das ANJF des Kantons St. Gallen. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass die Vorinstanz Bundes- und Völkerrecht verletzt habe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, eventualiter die Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Zusammenfassung der Streitpunkte:

  • Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) und der Wölfe (Parteifähigkeit nach Art. 11 ZGB).
  • Verhältnis der kantonalen Beschwerdebefugnis (Art. 45 Abs. 1 VRP/SG) zu den bundesrechtlichen Anforderungen (Art. 89 Abs. 1 BGG).
  • Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege) sowie von Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör).
  • Prüfung der Aarhus-Konvention (Art. 9) und deren Auswirkungen auf die Beschwerdebefugnis.
  • Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Rechtliche Würdigung der Streitpunkte durch das Bundesgericht:

Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Es bestätigte, dass die Beschwerde gegen den Endentscheid der letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit zulässig sei (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).

Soweit die Beschwerde die Verfügung vom 1. Februar 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung betraf, sei darauf nicht einzutreten, da deren Wirkung mit dem Endentscheid dahingefallen sei (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Soweit die Beschwerde die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung betraf, sei die Beschwerde gegen den Endentscheid zulässig (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Entscheidungstitel:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Regulierungsmassnahme der Entfernung des Calfeisental-Rudels durch Abschuss sowie gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtliche Begründung des Bundesgerichts:

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1). Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. April 2024, mit dem der Nichteintretensentscheid der kantonalen Behörde bestätigt wurde, sei die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz handle (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin sei Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der die Vorinstanz ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte, und des angefochtenen Urteils, mit dem die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid bestätigte. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintrat oder die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Verwaltungsbehörde abwies, ohne die Sache materiell zu beurteilen, könne vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Sei die Beschwerde begründet, weise das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung zurück. Andernfalls habe es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1).

Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin betreffe nicht das Nichteintreten, sondern die materielle Beurteilung der Abschussverfügung. Dies liege ausserhalb des Streitgegenstandes, der angesichts des vorinstanzlich bestätigten Nichteintretens auf die Eintretensfrage beschränkt sei. Auf den Feststellungsantrag sei daher nicht einzutreten (Art. 89 BGG).

Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen wurde (Art. 50 Abs. 1 BGG), gelte die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde sei dem Formerfordernis von Art. 42 Abs. 1 BGG entsprechend eingereicht worden. Auf die Beschwerde sei mit den vorgenannten Einschränkungen gemäss E. 1.3.2 und E. 1.5 einzutreten.

2. Prüfung der Rechtsverletzungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten könne namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wende das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüfe die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die die Beschwerdeführerin vorbringe und begründe (Art. 42 Abs. 2 BGG), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich seien (BGE 149 II 337 E. 2.2).

Erhöhte Anforderungen an die Begründung gälten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt werde (Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, sei in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden seien (BGE 150 I 80 E. 2.1).

Die Anwendung von kantonalem Recht überprüfe das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werde (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht lege seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt habe (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weiche es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könne (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig\" heisse willkürlich (Art. 9 BV). Entsprechende Rügen unterstünden der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht.

Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verfügung vom 1. Februar 2024 eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts moniere, schildere sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge und ergänze den Sachverhalt frei, ohne aufzuzeigen, worin die vorinstanzliche Willkür bestehe. Die Rüge erschöpfe sich in appellatorischer Kritik, worauf das Bundesgericht nicht eingehe.

Die Beschwerdeführerin rüge ferner die Nichtaufnahme der Wölfe ins Rubrum als unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dies sei indes Folge der vorinstanzlich verneinten Legitimation und damit eine Rechtsfrage, weshalb die Frage nicht als Sachverhaltsrüge zu behandeln sei.

3. Streitgegenstand: Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und der Wölfe

Streitgegenstand sei die Frage, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der kantonalen Behörde zu Recht bestätigt habe. Die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheid bestätigt, da die Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Abschussverfügung habe und die Wölfe nicht parteifähig seien (angefochtenes Urteil E. 3 und E. 4).

Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, dass sowohl sie persönlich als auch die Wölfe zur Beschwerdeerhebung befugt seien. Sie rüge eine falsche Rechtsanwendung von Art. 45 Abs. 1 VRP/SG und Art. 9 Aarhus-Konvention (SR 0.814.07).

Zu prüfen sei zunächst, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung berechtigt sei, und hernach, ob die Wölfe zur Beschwerdeführung befugt seien (Art. 89 BGG).

4.1 Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:

Die Frage der Beschwerdeberechtigung im vorinstanzlichen Verfahren beurteile sich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin prüfe (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich auf Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 VRP/SG gestützt, wonach zur Erhebung des Rekurses bzw. der Beschwerde berechtigt sei, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartue (angefochtenes Urteil E. 2.1, E. 3.3.1).

In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VRP/SG, gemäss welchem an einem Verwaltungsverfahren natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beteiligt sein könnten, sei dem angefochtenen Urteil ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdebefugnis die Parteifähigkeit voraussetze (angefochtenes Urteil E. 4.1).

Gemäss dem in Art. 111 Abs. 1 BGG verankerten Einheitsgrundsatz seien die Kantone verpflichtet, die Parteieigenschaft im öffentlichen Verfahrensrecht gleich auszugestalten wie vor Bundesgericht. Die Legitimation im kantonalen Verfahren dürfe daher nicht enger gefasst sein als die Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Ob das kantonale Recht diese Mindestanforderungen einhalte, sei als Frage des Bundesrechts vom Bundesgericht frei zu prüfen (BGE 150 II 409 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin rüge nicht, dass das kantonale Recht willkürlich angewendet worden sei, und sie mache nicht geltend, dass ihr das kantonale Recht über das Bundesrecht hinausgehende Ansprüche einräumen würde. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. Daher sei die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin und der Wölfe im kantonalen Verfahren nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG mit freier Kognition zu beurteilen.

4.2 Prüfung der Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG:

Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG sei beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen habe oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten habe (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sei (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung habe (lit. c).

Dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe, sei nicht strittig. Zu prüfen seien folglich nur die beiden anderen Voraussetzungen.

4.2.1 Besondere Betroffenheit nach Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG:

Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG verlange, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe. Diese Anforderungen seien besonders bedeutend bei der Beschwerde einer Dritten, die nicht Verfügungsadressatin sei (BGE 151 I 19 E. 8.4.1).

Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründe - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung. Damit solle die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (BGE 151 I 19 E. 8.4.1).

4.2.2 Schutzwürdiges Interesse nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG:

Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müsse ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG gegeben sein. Dieses bestehe im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn die beschwerdeführende Person mit ihren Rechtsbegehren durchdringe, d.h. in der dadurch unmittelbar bewirkten, für sie vorteilhaften Beeinflussung ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation. Es müsse sich um die eigenen Rechtspositionen bzw. Interessen handeln (BGE 151 I 19 E. 8.4.1).

4.2.3 Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) sei die Beschwerdeführerin nicht Verfügungsadressatin gewesen. Die Verfügung habe sich vielmehr an die kantonalen Behörden gerichtet und den Abschuss von Wölfen aus dem Calfeisental-Rudel erlaubt (angefochtenes Urteil E. 3.2 und E. 3.3.1).

Weder, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Beschwerdeführerin auf den Beschwerdeweg verwiesen habe, anstatt ihrem Begehren entsprechend ein Vernehmlassungsverfahren im Hinblick auf die Teilrevision der Jagdverordnung zu eröffnen, noch die Tatsache, dass der Bundesrat einstweilig auf ein solches verzichtet habe, vermöge eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu begründen, wie die Vorinstanz zu Recht festhalte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Vorbehalte und Einwendungen gegen die Teilrevision der Jagdverordnung und die damit insbesondere ermöglichten proaktiven Abschüsse der Wölfe habe, wie sie mit der streitgegenständlichen Verfügung angeordnet worden seien, hebe sie nicht von anderen Dritten ab, die ihre Auffassung teile. Der Abschuss eines oder mehrerer Wölfe aus dem Rudel wirke sich nicht auf die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin aus und betreffe sie nicht mehr als die Allgemeinheit. Gleiches gelte für das von der Beschwerdeführerin angerufene Recht auf Übernahme von Verantwortung zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft. Mit alldem vertrete die Beschwerdeführerin Allgemein-, nicht aber eigene persönliche Interessen, sodass ihre Vorbringen auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinauslaufen.

4.2.4 Keine besondere Betroffenheit durch andere Argumente der Beschwerdeführerin:

Soweit die Beschwerdeführerin eine persönliche Betroffenheit aus dem Verzicht des Bundesrates auf das Vernehmlassungsverfahren zur provisorisch in Kraft gesetzten Teilrevision der Jagdverordnung herleiten wolle, gehe dies bereits aus dem Grund fehl, dass die Vernehmlassung zur (definitiven) Teilrevision der Jagdverordnung unterdessen stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin daran teilnehmen könne (vgl. Urteil 2C_273/2024 vom 18. Juni 2025 E. 1.3.3). Ohnehin vermöge die Beschwerdeführerin damit keinen Zusammenhang zur streitgegenständlichen Verfügung aufzuzeigen. Zu keiner anderen Einschätzung führe, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie verfüge über viel Erfahrung im Umweltbereich, sie sei \"Hüterin der Natur\\" sowie privat und beruflich im Bereich der Biodiversität engagiert. So interessiert und engagiert die Beschwerdeführerin im Umweltschutz im Allgemeinen und für geschützte Tierarten im Besonderen auch sein möge, begründe dies keine persönliche Betroffenheit. Die Beschwerdeführerin mache damit allein öffentliche Interessen, nämlich den Natur- und Umweltschutz, geltend (vgl. BGE 146 I 145 E. 5.5; Urteil 1C_437/2007 vom 3. März 2009 E. 2.6). Zur Beschwerdeführung in diesen Angelegenheiten seien indes ausschliesslich die in Art. 12 NHG (SR 451) genannten…