Art. 641a ZGB
Tiere
1 Tiere sind keine Sachen.
2 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird0 Zitierungen
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2Persönliche Freiheit; Eigentumsgarantie; Änderung des thurgauischen Gesetzes vom 5. Dezember 1983 über das Halten von Hunden0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Pfändung2 ZitierungenSCBES.2004.138· 08.12.2004 · 2 Zitierungen
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Regulierung von Wolfsrudeln; Zugang zu amtlichen Dokumenten1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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