Sachverhalt
Der Grosse Rat des Kantons Thurgau ergänzte mit Beschluss vom 12. September 2007 das kantonale Gesetz vom 5. Dezember 1983 über das Halten von Hunden (HundeG) durch Einführung zusätzlicher Verpflichtungen der Hundehalter sowie entsprechender behördlicher Kontrollmöglichkeiten. Die neue Bestimmung, § 7a, ermöglicht es, einen Hund bis zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Halters einzuziehen und unterzubringen. Der Beschwerdeführer, X., führte Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Absätze 1-3 von § 7a des geänderten Gesetzes aufzuheben.
Die Hauptparteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer X. und der Kanton Thurgau. Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsmässigkeit der kantonalen Regelung und kam zum Schluss, dass die Konfiszierung von Hunden zur Durchsetzung finanzieller Verpflichtungen des Halters nicht gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst. Die Regelung stellt keine unmittelbar der Vollstreckung der Geldleistungspflicht dienende Massnahme dar, sondern will den säumigen Hundehalter indirekt zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen veranlassen.
Das Gericht führte aus, dass die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch administrative Rechtsnachteile und Verwaltungsstrafen sanktioniert werden kann, solange diese Massnahmen das Gebot der Verhältnismässigkeit respektieren. Die Konfiszierung von Hunden zur Durchsetzung finanzieller Verpflichtungen des Halters ist als administrative Sanktion zulässig, solange sie verhältnismässig ist und die Grundrechte des…