Art. 896 ZGB
Ausnahmen
1 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
2 Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Persönliche Freiheit; Eigentumsgarantie; Änderung des thurgauischen Gesetzes vom 5. Dezember 1983 über das Halten von Hunden0 Zitierungen
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2Retentionsrecht0 Zitierungen
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3Eine neben der Berufung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung ist grundsätzlich zuerst zu beurteilen0 Zitierungen
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4Der Schuldner, gegen den der Gläubiger durch Faustpfandbetreibung das Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Z GB ausübt, kann den Einwand, dass der retinierte Gegenstand unpfändbar sei und daher nicht retiniert werden d…0 Zitierungen
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5BGE 43_II_7550 Zitierungen01.01.1917 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Änderung vom 12. September 2007 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 (§ 7a Abs. 1, 2 und 3)1 Zitierungen
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Arbeitsrechtliche Forderung0 ZitierungenLA170029· 16.11.2018 · 0 Zitierungen
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VB.2000.003110 Zitierungen08.12.2000 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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