Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] führte Beschwerde gegen die Änderung des thurgauischen Hundegesetzes vom 12. September 2007, insbesondere gegen die Einführung von § 7a, der es ermöglicht, einen Hund bei Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen des Halters einzuziehen und fremdzuplatzieren. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV (Vorrang des Bundesrechts), des Tierschutzes, der Eigentumsgarantie, der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots sowie der persönlichen Freiheit.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die angefochtene Regelung nicht gegen das Bundesrecht verstösst. Die Beschlagnahme eines Hundes zur Erzwingung der Bezahlung von finanziellen Verpflichtungen sei ein administratives Druckmittel, das den Halter zur Erfüllung seiner Pflichten veranlassen solle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Regelung und entschied, dass sie nicht gegen das Bundesrecht verstösst. Die Beschlagnahme eines Hundes zur Erzwingung der Bezahlung von finanziellen Verpflichtungen sei ein administratives Druckmittel, das den Halter zur Erfüllung seiner Pflichten veranlassen solle.

Das Gericht führte aus, dass die Regelung nicht in den Regelungsbereich des Schuldbetreibungsrechts eingreife, sondern ein administratives Rechtsnachteil sei, der den säumigen Hundehalter indirekt zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen veranlassen solle. Die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen könne durch administrative Rechtsnachteile und Verwaltungsstrafen sanktioniert werden.

Das Gericht prüfte auch, ob die Regelung vor den angerufenen Grundrechten…