Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Privatperson, erhob am 25. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Zustimmungsverfügungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 zur proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln in den Kantonen St. Gallen, Graubünden, Wallis, Waadt und Tessin. Zudem beantragte sie den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Aufhebung bereits erteilter Abschussbewilligungen sowie die Feststellung der Unverhältnismässigkeit der Massnahmen. Das BAFU hatte zuvor mit Verfügung vom 27. November 2023 die proaktive Regulierung des Wolfsrudels Calfeisental (mindestens 8 Wölfe) genehmigt und mit ergänzenden Verfügungen vom 18. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden entzogen. Am 22. Dezember 2023 und 23. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim BAFU Zugang zu den Zustimmungsverfügungen sowie die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Jagdverordnung. Das BAFU verweigerte den Zugang zu den angefochtenen Verfügungen mit der Begründung, diese seien Teil eines gerichtlichen Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Es verneinte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin mangels besonderer Betroffenheit und aktuellen Rechtsschutzinteresses sowie die Parteifähigkeit der Wölfe. Zudem wies es den Antrag auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ab. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. September 2024 ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie den Zugang zu den amtlichen Dokumenten. Das BAFU und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Eintretensvoraussetzungen und Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und stellte fest, dass die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2024 zulässig ist, da es sich um einen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit handelt. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2024 und 18. März 2024 wurde hingegen als unzulässig erachtet, da diese Zwischenverfügungen im Zeitpunkt des Endentscheids keine Wirkung mehr entfalteten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Urteils zur Beschwerdeerhebung berechtigt, während die Wölfe mangels Parteifähigkeit nicht beschwerdelegitimiert sind.

Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin machte geltend, durch die Zustimmungsverfügungen besonders betroffen zu sein, da sie sich beruflich und privat für Biodiversität und Umweltschutz engagiere. Das Bundesgericht lehnte dies ab und führte aus, dass die Beschwerdeführerin keine besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG nachweisen konnte. Ihre Ausführungen beschränkten sich auf allgemeine öffentliche Interessen, was einer unzulässigen Popularbeschwerde gleichkomme. Zudem sei sie nicht als Organisation gemäss Art. 12 NHG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Vorinstanz durfte daher die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu Recht verneinen.

Parteifähigkeit der Wölfe und Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin: Das Bundesgericht bestätigte, dass Wölfe mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig sind und daher nicht selbst Beschwerde führen können. Eine Vertretung durch die Beschwerdeführerin scheide ebenfalls aus, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Vertretung fehle. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf eine allgemeine Interessenvertretung berufen, da nur die in Art. 12 NHG genannten Organisationen zur Beschwerdeführung in Umweltangelegenheiten berechtigt seien.…